Freilassinger Anzeiger vom 3. März 2010
Das Bürgerbegehren
zum Anlass eines Bürgerbegehrens gegen ein Biomasse-Heizkraftwerk in Freilassing
 

Ein Bürgerbegehren kann in Freilassing zugelassen werden, wenn sich neun Prozent der Wahlberechtigten mit ihrer eigenhändigen Unterschrift dafür ausgesprochen haben. Wahlberechtigt sind alle mindestens 18 Jahre alten Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Freilassing haben. Ausnahme sind Personen, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Nach der Übergabe der Unterschriften hat der Wahlleiter der Stadtverwaltung unverzüglich die Gültigkeit der Signaturen zu prüfen und festzustellen, ob die nötige Anzahl erreicht ist. Sollten noch Unterschriften fehlen, können sie bis kurz vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats nachgereicht werden. Der Stadtrat muss innerhalb eines Monats darüber befinden, ob der Bürgerentscheid durchgeführt wird oder nicht. Eine Ablehnung kann allerdings nicht willkürlich erfolgen. Neben etwaigen fehlenden Unterschriften könnten unter anderem bestehende Rechtsvorschriften oder vertragliche Bindungen dazu führen, dass ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird. Das regeln die Bayerische Gemeindeordnung und eine Ortssatzung. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung vor Gericht zu ziehen.

Hat das Bürgerbegehren die Hürde der Zulässigkeit genommen, kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Bürgerentscheid. Dieser findet ähnlich einer normalen Wahl immer an einem Sonntag statt. Bis dahin gilt die so genannte Sperrwirkung. Es dürfen keine Beschlüsse mehr gefasst werden, die dem Ziel des Bürgerbegehrens entgegenstehen.

Für den Bürgerentscheid müssen dessen Betreiber mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten mobilisieren, an die Urnen zu gehen. In Freilassing sind das etwa 2.500 Personen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist das Bürgerbegehren gescheitert. Die Wähler müssen schließlich auch noch mehrheitlich mit Ja stimmen, um das Begehren zum Erfolg zu führen. Die Entscheidung des Bürgers hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses, der nur durch einen neuerlichen Bürgerentscheid innerhalb eines Jahres abgeändert werden kann.

Unabhängig von einem Bürgerbegehren kann auch der Stadtrat selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.

 
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