Ein Bürgerbegehren kann in Freilassing zugelassen
werden, wenn sich neun Prozent der Wahlberechtigten mit ihrer eigenhändigen
Unterschrift dafür ausgesprochen haben. Wahlberechtigt sind
alle mindestens 18 Jahre alten Unionsbürger, die seit mindestens
drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Freilassing haben. Ausnahme
sind Personen, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Nach der Übergabe der Unterschriften hat der Wahlleiter der
Stadtverwaltung unverzüglich die Gültigkeit der Signaturen
zu prüfen und festzustellen, ob die nötige Anzahl erreicht
ist. Sollten noch Unterschriften fehlen, können sie bis kurz
vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats nachgereicht
werden. Der Stadtrat muss innerhalb eines Monats darüber befinden,
ob der Bürgerentscheid durchgeführt wird oder nicht. Eine
Ablehnung kann allerdings nicht willkürlich erfolgen. Neben
etwaigen fehlenden Unterschriften könnten unter anderem bestehende
Rechtsvorschriften oder vertragliche Bindungen dazu führen,
dass ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt
wird. Das regeln die Bayerische Gemeindeordnung und eine Ortssatzung.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung
vor Gericht zu ziehen.
Hat das Bürgerbegehren die Hürde der Zulässigkeit
genommen, kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Bürgerentscheid.
Dieser findet ähnlich einer normalen Wahl immer an einem Sonntag
statt. Bis dahin gilt die so genannte Sperrwirkung. Es dürfen
keine Beschlüsse mehr gefasst werden, die dem Ziel des Bürgerbegehrens
entgegenstehen.
Für den Bürgerentscheid müssen dessen Betreiber
mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten mobilisieren, an die
Urnen zu gehen. In Freilassing sind das etwa 2.500 Personen. Wird
dieses Quorum nicht erreicht, ist das Bürgerbegehren gescheitert.
Die Wähler müssen schließlich auch noch mehrheitlich
mit Ja stimmen, um das Begehren zum Erfolg zu führen. Die Entscheidung
des Bürgers hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses, der
nur durch einen neuerlichen Bürgerentscheid innerhalb eines
Jahres abgeändert werden kann.
Unabhängig von einem Bürgerbegehren kann auch der Stadtrat
selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen. |