Pressemitteilung vom 10.Januar 2010
DEFINITION DER BIOMASSE
 

3.2 DEFINITION DER BIOMASSE

Unter dem Begriff Biomasse werden nach der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV vom 21.06.2001 (BGBl. I S. 1234)) sämtliche Stoffe organischer Herkunft (d.h. kohlenstoffhaltige Materie) verstanden. Biomasse beinhaltet damit:

  • Die lebende oder abgestorbene (aber noch nicht fossile) Pflanzenmasse (z. B. Holz oder Stroh), daraus hergestellte Energieträger und deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte.
  • Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft (z. B. tierische Exkremente wie Dung).
  • Alle weiteren organischen Stoffe, die durch eine technische Umwandlung entstanden sind oder bei der stofflichen oder Nahrungsmittelnutzung anfallen (z. B. Pflanzenöl, Alkohol, Papier, Schlachthofabfälle).
  • Aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte.

Nicht als Biomasse gelten gemäß der Biomasse Verordnung u.a.:

  • Fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
  • Torf,
  • Gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,
  • Papier, Pappe, Karton,
  • Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
  • Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
  • Textilien,
  • Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Tierkörper-beseitigungs-anstalten zu beseitigen sind, sowie Stoffe, die durch deren Beseitigung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,
  • Deponiegas,
  • Klärgas.
 
Quelle: Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse
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