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3.2 DEFINITION DER BIOMASSE
Unter dem Begriff Biomasse werden nach der Verordnung über
die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung –
BiomasseV vom 21.06.2001 (BGBl. I S. 1234)) sämtliche Stoffe
organischer Herkunft (d.h. kohlenstoffhaltige Materie) verstanden.
Biomasse beinhaltet damit:
- Die lebende oder abgestorbene (aber noch nicht fossile) Pflanzenmasse
(z. B. Holz oder Stroh), daraus hergestellte Energieträger
und deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte.
- Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer
Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft (z. B. tierische
Exkremente wie Dung).
- Alle weiteren organischen Stoffe, die durch eine technische
Umwandlung entstanden sind oder bei der stofflichen oder Nahrungsmittelnutzung
anfallen (z. B. Pflanzenöl, Alkohol, Papier, Schlachthofabfälle).
- Aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und
daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte.
Nicht als Biomasse gelten gemäß
der Biomasse Verordnung u.a.:
- Fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
- Torf,
- Gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen
sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,
- Papier, Pappe, Karton,
- Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
- Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
- Textilien,
- Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne
von § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, die
nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Tierkörper-beseitigungs-anstalten
zu beseitigen sind, sowie Stoffe, die durch deren Beseitigung
hergestellt worden oder sonst entstanden sind,
- Deponiegas,
- Klärgas.
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